Kaufvertrag
Inhalt
Mündlich ist der Kauf wirksam, beweisen kannst du nur das Schriftliche
Ein Kaufvertrag braucht keine bestimmte Form. Auch ein mündlich geschlossener Kauf ist wirksam. Beim Auto reicht das trotzdem nicht, weil du im Streit beweisen musst, was vereinbart war. Der ADAC rät deshalb beim Privatkauf zu einem schriftlichen Vertrag.
Beim Privatkauf kommt ein zweiter Grund dazu. Der private Verkäufer darf die Gewährleistung ausschließen, und der Mustervertrag des ADAC tut das in einem Satz: Das Auto wird „unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel verkauft“. Was danach noch gilt, steht fast nur im Vertrag, nämlich die Eigenschaften, die ihr vereinbart. Sie gelten trotz des Ausschlusses (BGH, VIII ZR 92/06).
Nimm den ADAC-Vertrag statt eines selbst geschriebenen Blatts. Er hat die Felder, auf die es im Streit ankommt, je ein Blatt für Käufer und Verkäufer, und er trennt sauber, was der Verkäufer sicher sagt und was er nur nach seinem Wissen angibt.
Den Kaufvertrag für den privaten Verkauf gibt es beim ADAC zum Ausdrucken: ADAC-Musterverträge
Was hinein muss
Diese Angaben gehören in jeden Vertrag:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Ausweisnummer beider Seiten. Übertrag sie vom Ausweis, nicht aus der Anzeige.
- Hersteller, Typ, Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, Erstzulassung und nächste Hauptuntersuchung.
- Der Gesamtpreis in Ziffern und in Worten, und ob schon eine Anzahlung geflossen ist.
- Die Laufleistung als Gesamtlaufleistung, nicht als Tachostand.
- Unfallschäden und sonstige Schäden wie Hagel, getrennt nach der Zeit beim Verkäufer und der Zeit davor.
- Bekannte Mängel, jeder einzeln, mit Stelle und Umfang.
- Zusatzausstattung und Zubehör, auch ein zweiter Satz Räder.
- Die Zahl der Schlüssel, dazu Ort, Datum und Uhrzeit der Übergabe.
- Alles, was der Verkäufer dir sonst zugesagt hat, unter „Sondervereinbarungen“.
Die Uhrzeit ist kein Detail. Mit der Übergabe geht das Risiko für das Auto auf dich über (§ 446 BGB). Ein Blitzerfoto oder ein Kratzer am selben Tag lässt sich nur mit der Uhrzeit sauber zuordnen.
Garantie, Erklärung, „soweit bekannt“: wie stark eine Zusage bindet
Nicht jeder Satz bindet den Verkäufer gleich stark. Der ADAC-Vertrag unterscheidet Stufen, und genau diese Unterscheidung entscheidet später, ob du Rechte hast.
| Im Vertrag steht | Was es bedeutet |
|---|---|
| Der Verkäufer „garantiert“, etwa sein Eigentum oder die Ausstattung | Er haftet für die Angabe. Auf den Ausschluss der Gewährleistung kann er sich dafür nicht berufen (§ 444 BGB). |
| Der Verkäufer „erklärt“, das Auto habe in seiner Zeit keinen Unfall gehabt | Er haftet für die Richtigkeit, laut ADAC auch dann, wenn er von einem Unfallschaden nichts wusste. |
| „soweit bekannt“ oder „laut Vorbesitzer“ | Er gibt nur weiter, was er weiß. Haften muss er nur, wenn er es besser wusste (BGH, VIII ZR 253/05). |
| „Keine Angaben“ angekreuzt | Er sagt nichts zu. Das Risiko trägst du, außer er verschweigt einen Schaden, von dem er weiß. |
| „Gesamtlaufleistung 98.000 km“ | Eine vereinbarte Eigenschaft. Sie gilt trotz Ausschluss der Gewährleistung (BGH, VIII ZR 92/06). |
| „Tachostand 98.000 km“ oder „abgelesen“ | Laut ADAC weitgehend unverbindlich. Über die echte Laufleistung sagt der Satz nichts. |
Achtung bei der Laufleistung: Im ADAC-Formular steht sie unter den Angaben „soweit ihm bekannt“. Kennt der Verkäufer die Geschichte des Autos, weil er es seit der Erstzulassung fährt oder alle Rechnungen hat, bitte ihn, sie ohne diesen Zusatz unter „Sondervereinbarungen“ zu schreiben. Lehnt er ab, beweist das nichts gegen ihn. Aber du weißt dann, dass die Zahl nicht mehr ist als sein Wissen.
„Gekauft wie gesehen“ schützt weniger, als Verkäufer glauben
Die Formel steht in vielen Verträgen. Nach dem OLG Oldenburg schließt sie nur Mängel aus, die ein Laie bei der Besichtigung ohne Sachverständigen erkennen kann (Beschluss vom 28.08.2017, 9 U 29/17). Im Fall hatte eine Frau von einem Privatmann einen Peugeot gekauft, der einen versteckten Unfallschaden hatte. Die Formel half dem Verkäufer nicht.
Für dich heißt das zweierlei. Was du bei der Besichtigung sehen konntest, kannst du später kaum reklamieren. Und steht neben der Formel ein ausdrücklicher Ausschluss wie im ADAC-Vertrag, gilt dieser Ausschluss auch für versteckte Mängel, mit den Ausnahmen Arglist, Garantie und vereinbarte Eigenschaft.
Beim Händler schränkt die Formel deine Gewährleistung als Verbraucher nicht ein (§ 476 Abs. 1 BGB). Auch ein Mangel, den du hättest sehen können, kostet dich dort keine Rechte (§ 475 Abs. 3 BGB). Sie fallen nur weg, wenn der Händler dich vor dem Kauf eigens auf den Mangel hingewiesen hat und ihr die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart habt (§ 476 Abs. 1 BGB).
„Unfallfrei“ heißt mehr, als viele denken
Nach dem BGH darf der Käufer eines Gebrauchten grundsätzlich erwarten, dass das Auto keinen Unfall hatte, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden kam (Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06). Bagatellen sind nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden. Ein Blechschaden gehört nicht dazu, auch wenn er klein war und fachgerecht repariert wurde. Im Fall ging es um einen reparierten Schaden an Tür und Seitenteil, einen mehr als 5 mm tiefen Blechschaden.
Liest du anderswo, ausgebesserte Blechschäden zählten nicht als Unfall: Das ist seit diesem Urteil überholt.
Ein privater Verkäufer kann „unfallfrei“ ehrlicherweise nur für die Zeit sagen, in der ihm das Auto gehörte. Der ADAC-Vertrag trennt deshalb: keine Unfallschäden in seiner Zeit, und für die Zeit davor „soweit ihm bekannt“. Steht im Vertrag nur „unfallfrei laut Vorbesitzer“, ist das nach dem BGH eine Wissenserklärung und keine Zusage (VIII ZR 253/05).
Einen Unfallschaden, von dem er weiß, muss der Verkäufer laut ADAC von sich aus nennen, auch einen kleinen. Verschweigt er ihn arglistig, hilft ihm der Ausschluss der Gewährleistung nicht (§ 444 BGB).
Nennt er einen Schaden, lass ihn mit Stelle und Umfang in den Vertrag schreiben. Beim Kauf von privat hast du für diesen Schaden danach keine Rechte mehr, denn du kanntest ihn (§ 442 BGB). Ein vager Satz wie „kleiner Parkschaden“ lässt aber später Streit darüber zu, was genau du wusstest.
Was du unter „Sondervereinbarungen“ ergänzen kannst
Dort ist Platz für das, was der Vordruck nicht abdeckt. Zwei Beispiele, die aus den Urteilen oben folgen:
- „Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beträgt 98.000 km.“ Ohne „soweit bekannt“, wenn der Verkäufer es belegen kann.
- „Der Zahnriemen wurde bei 90.000 km erneuert, die Rechnung liegt bei.“ Jede Wartung oder Reparatur, mit der geworben wurde, als eigene Angabe.
Reicht der Platz nicht, nimm ein Zusatzblatt. Der ADAC rät, dass beide darauf unterschreiben, damit die Ergänzungen Teil des Vertrags werden.
Im ADAC-Vertrag steht außerdem ein Satz, der den Verkäufer schützt: Das Auto bleibt bis zur vollständigen Zahlung sein Eigentum. Das nennt man Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Zahlst du den ganzen Preis bei der Übergabe, spielt er für dich keine Rolle.
Fertige Sätze zu Laufleistung, Unfällen und bekannten Mängeln, mit Belegen: Verkäufersätze
Bevor du unterschreibst
- Geh den Vertrag Feld für Feld mit dem Verkäufer durch, nicht erst zu Hause.
- Vergleich Fahrgestellnummer und Nummer des Fahrzeugbriefs im Vertrag mit den Papieren und mit dem Auto.
- Kreuz bei allem, wozu nichts gesagt wird, „Keine Angaben“ an oder streich das Feld durch, damit niemand später etwas nachträgt.
- Lass dir im Vertrag bestätigen, welche Papiere und wie viele Schlüssel du bekommen hast. Der Verkäufer bestätigt dort den Empfang des Kaufpreises.
- Jeder bekommt ein unterschriebenes Exemplar.
Häufige Fragen
Was muss im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen stehen?
Beide Seiten mit Ausweisdaten, das Auto mit Fahrgestellnummer und Briefnummer, Preis, Gesamtlaufleistung, Unfallschäden, bekannte Mängel, Zubehör, Zahl der Schlüssel sowie Datum und Uhrzeit der Übergabe. Dazu jede Zusage des Verkäufers als eigener Satz.
Was bedeutet „gekauft wie gesehen“?
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die ein Laie bei der Besichtigung erkennen konnte. Versteckte Mängel wie ein reparierter Unfallschaden fallen nach dem OLG Oldenburg nicht darunter.
Ab wann ist ein Auto nicht mehr unfallfrei?
Nach dem BGH schon bei einem Schaden, der über ganz geringfügige, äußere Lackschäden hinausgeht. Auch ein fachgerecht reparierter Blechschaden zählt.
Was heißt „unfallfrei laut Vorbesitzer“?
Der Verkäufer gibt nur weiter, was er weiß. Nach dem BGH ist das keine Zusage der Unfallfreiheit, er haftet nur, wenn er es besser wusste.
Quellen
Jede Zahl, jede Frist und jede Rechtsaussage im Text steht hier mit ihrem Beleg. Was über Rechte steht, ist Orientierung, keine Rechtsberatung.
- Kaufverträge mündlich oder schriftlich: Verbraucherzentrale Niedersachsen, Grundregeln eines Kaufvertrags, 06.12.2023verbraucherzentrale-niedersachsen.de
- Schriftlicher Vertrag beim Privatkauf, Inhalte, bekannte Mängel und auch geringfügige Unfallschäden ungefragt mitteilen: ADAC, Kfz-Kaufvertrag, 30.04.2026adac.de
- Formular und Hinweise: Ausschluss der Haftung, Garantie, Erklärung, „soweit bekannt“, Sondervereinbarungen, Zusatzblätter, Eigentumsvorbehalt, Übergabe mit Uhrzeit: ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf, Stand 08.26adac.de
- Ausschluss gilt nicht für vereinbarte Eigenschaften: BGH, 29.11.2006, VIII ZR 92/06dejure.org
- Gefahrübergang mit der Übergabe: § 446 BGBgesetze-im-internet.de
- Kein Ausschluss bei Arglist oder Garantie: § 444 BGBgesetze-im-internet.de
- „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ ist Wissenserklärung, keine Beschaffenheitsvereinbarung: BGH, 12.03.2008, VIII ZR 253/05dejure.org
- Auf der „tatsächlichen Laufleistung“ bestehen, „laut Tacho“ weitgehend unverbindlich: ADAC, Tachomanipulation, 27.01.2026adac.de
- „Gekauft wie gesehen“ nur für erkennbare Mängel: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, 9 U 29/17dejure.org
- Kein Berufen auf abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers: § 476 Abs. 1 BGBgesetze-im-internet.de
- Unfallfreiheit über Bagatellschäden hinaus, nur geringfügige Lackschäden sind Bagatellen, Reparatur ändert nichts, Fall eines mehr als 5 mm tiefen Blechschadens: BGH, 10.10.2007, VIII ZR 330/06, Pressemitteilung 143/2007bundesgerichtshof.de
- Bagatelle nur bei ganz geringfügigen, äußeren (Lack-)Schäden: BGH, 10.10.2007, VIII ZR 330/06dejure.org
- Kenntnis des Käufers schließt Mängelrechte aus, beim Kauf von privat: § 442 Abs. 1 BGBgesetze-im-internet.de
- Beim Kauf vom Händler gilt § 442 nicht: § 475 Abs. 3 S. 2 BGBgesetze-im-internet.de
- Beim Händler nur nach eigenem Hinweis und ausdrücklich, gesondert vereinbart: § 476 Abs. 1 S. 2 BGBgesetze-im-internet.de
- Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung: § 449 Abs. 1 BGBgesetze-im-internet.de
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